Stand Dezember 2022

1 Geltungsbereich

1.1 Bestellungen der Joiner’s Bench GmbH, Adlerstr. 17B, 42859 Remscheid, Deutschland sowie der mit ihr verbundenen Unternehmen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Sofern ein verbundenes Unternehmen andere Einkaufsbedingungen verwendet, so gelten diese. Die bestellende Gesellschaft der Joiner’s Bench GmbH wird nachfolgend „Besteller“ genannt. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten nur dann als angenommen, wenn sie vom Besteller als Zusatz zu diesen Einkaufsbedingungen schriftlich bestätigt werden. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung oder Leistung des Bestellers vorbehaltlos angenommen wurde oder deren Bezahlung erfolgte.

1.2 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten bis zur Geltung neuer Einkaufsbedingungen.

1.3 Werden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller gesonderte schriftliche Belieferungsverträge und/oder Qualitätssicherungsvereinbarungen oder sonstige von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Regelungen vereinbart, so gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend.

2 Vertragsschluss, Vertragsänderungen, Zielmengen

2.1 Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen und Lieferabrufe können auch per Datenfernübertragung, Telefax oder elektronisch erfolgen. Diese Dokumente sind auch ohne Unterschrift gültig.

2.2 Mündliche Vereinbarungen vor, bei oder nach Vertragsabschluss, insbesondere nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen – einschließlich dieser Schriftformklausel – sowie Nebenabreden jeder Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Bestellers. Ziffer 2.1, Sätze 2 und 3 bleiben unberührt.

2.3 Nimmt der Lieferant eine Bestellung bzw. einen Lieferabruf an, so hat er dem Besteller jeweils eine Auftragsbestätigung zur Verfügung zu stellen; Ziffer 2.1 gilt hierfür entsprechend. Nimmt der Lieferant eine Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe gelten als vom Lieferanten angenommen, wenn der Lieferant nicht binnen einer Woche ab Zugang widerspricht; abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt.

2.4 In Bestellunterlagen des Bestellers angegebene Zielmengen sind für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bedarfsprognosen und begründen keine Abnahmeverpflichtung.

3 Änderungen des Liefergegenstandes Änderungen gleich welcher Art, z. B. bei Abweichung von Spezifikationen, bei Material, Maßen, Herstellungsmethoden, Herstellungsort, Vergabe an Dritte, sind nur dann zulässig, wenn der Besteller ihnen zuvor schriftlich zugestimmt hat. Führt der Lieferant ohne Zustimmung des Bestellers Änderungen durch, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz allen hieraus entstehenden Schadens zu verlangen.

4 Preise, Zahlungsbedingungen, Gefahrübergang, Aufrechnung

4.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung verstehen sich die Preise geliefert verzollt (DDP – Delivery Duty Paid, ICC Incoterms® 2020) an unsere Empfangsstellen, einschließlich Verpackung und Nebenkosten.

4.2 Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, erfolgen Zahlungen innerhalb von vierzehn (14) Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von dreißig (30) Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Ware bzw. Erbringung der Leistung als auch der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung. Insbesondere ist auf der Rechnung die vollständige Bestellnummer des Bestellers anzugeben.

4.3 Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch den Besteller oder den vom Besteller Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

4.4 Der Besteller kann gegen sämtliche Forderungen, die der Lieferant gegen den Besteller hat, mit sämtlichen Forderungen aufrechnen, die dem Besteller oder einer anderen Gesellschaft der Joiner’s Bench GmbH gegen den Lieferanten zustehen. Auf Wunsch wird der Besteller dem Lieferanten die von dieser Klausel erfassten Gesellschaften im Einzelnen bekannt geben.

4.5 Bei beigestellten Waren/Lieferungen erklärt der Besteller ausdrücklich den Eigentumsvorbehalt an der beigestellten Ware. Mit der Annahme der Ware erkennt der Lieferant diese Bedingung an. Alle zur Ausführung eines Auftrages beigestellten bzw. überlassenen Materialien, Werkzeuge, Vorrichtungen, Modelle, Muster, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Druckvorlagen, sonstige Hilfsmittel, Unterlagen und Informationen sind Eigentum der Joiner’s Bench GmbH, sie sind grundsätzlich als diese zu kennzeichnen und getrennt vom eigenen Bestand und/oder Vermögen zu verwalten. Das gilt gleichermaßen für danach hergestellte Gegenstände. Sämtliche beigestellte Unterlagen udgl. sind ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Joiner’s Bench GmbH weder zu vervielfältigen noch zu veräußern oder an Dritte weiterzugeben, noch für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden. Dies gilt auch, wenn die Unterlagen nicht als vertraulich gekennzeichnet wurden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern und bei Vertragsbeendigung einschließlich etwaiger Kopien unaufgefordert an die Joiner’s Bench GmbH herauszugeben.

5 Lieferung, Lieferverzug, Verpackung

5.1 Die in der Bestellung angegebenen Lieferfristen oder -termine sind bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei dem zu beliefernden Werk des Bestellers bzw. bei dem vom Besteller benannten Ort der Anlieferung.

5.2 Im Falle des Verzuges des Lieferanten stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte ungekürzt zu. Der Besteller ist im Falle des Verzuges berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5%des Wertes der in Verzug geratenen Lieferung/Leistung pro vollendete Woche, maximal jedoch 5% des Gesamtauftragswertes zu verlangen. Die Vertragsstrafe wird auf den insgesamt geltend gemachten Verzugsschaden angerechnet.

5.3 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung begründet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche und Vertragsstrafen, die dem Besteller wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehen.

5.4 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt die Bestellnummer des Bestellers anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht vom Besteller zu vertreten.

5.5 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, der Besteller hat ihnen ausdrücklich zugestimmt.

5.6 Der Lieferant wird bei der Lieferung der Ware etwaige beschriebene Anforderungen der Joiner’s Bench GmbH (hinsichtlich Verpackung und Kennzeichnung der Ware, Lieferpapiere usw.) beachten.

5.7 Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten, wie beispielsweise Reisekosten und Bereitstellung des Werkzeugs.

6 Mängeluntersuchung, Mängelansprüche

6.1 Der Besteller wird die Ware unverzüglich nach Eingang auf etwaige Mengenabweichungen, Falschlieferungen sowie auf äußerlich erkennbare Schäden prüfen. Die Prüfung auf Einhaltung von Menge und Identität der gelieferten Ware erfolgt mindestens anhand der Lieferpapiere. Im Rahmen dieser Prüfung nicht erkennbare Mängel gelten als versteckte Mängel. Die Mängelrüge gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, an den Lieferanten versendet wird. Dem Besteller obliegen gegenüber dem Lieferanten keine weitergehenden als die vorstehend genannten Prüfungen und Anzeigen.

6.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

6.3 Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei (3) Jahre und beginnt mit der Ablieferung der Ware (Gefahrübergang). Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.

6.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Der Lieferant kann die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

6.5 Der Lieferant ist verpflichtet, für jede vom Besteller berechtigt erhobene Reklamation eine Aufwandspauschale von EUR 150,00 zu zahlen. Die Geltendmachung weitergehender Aufwendungen bleibt dem Besteller unbenommen.

6.6 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung des Bestellers zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht dem Besteller in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.

6.7 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter im Land des Lieferortes sowie innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verletzt werden. Teilt der Besteller dem Lieferanten vor der Bestellung mit, dass der Liefergegenstand für andere oder weitere Bestimmungsländer vorgesehen ist, so erstreckt sich die Rechtsmängelhaftung auch auf diese Länder. Im Falle einer Verletzung von Rechten Dritter, stellt der Lieferant den Besteller sowie sonstige Unternehmen der Joiner’s Bench GmbH auf erstes schriftliches Anfordern von Ansprüchen Dritter frei. Diese Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Schäden und Aufwendungen, die dem Besteller sowie ggfls. sonstigen Unternehmen der Joiner’s Bench GmbH aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Vorstehendes gilt nicht, wenn der Lieferant den Rechtsmangel nicht zu vertreten hat.

6.8 Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.

6.9 Entstehen dem Besteller und/oder einem anderen Unternehmen der Joiner’s Bench GmbH infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten, Ein- und Ausbaukosten oder Kosten für eine den in Ziffer 6.1 geregelten Umfang übersteigende Wareneingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.

6.10 Falls es wegen einer mangelhaften Lieferung zu Nacharbeits- und/oder Sortieraufwendungen beim Besteller und/oder bei einem anderen Unternehmen der Joiner’s Bench GmbH kommt, ist der Lieferant zur Kostenerstattung verpflichtet. Für

interne Arbeiten wird eine Aufwandspauschale in Höhe von EUR 50,00 je Mitarbeiter und vollendeter Personenstunde angesetzt. Die Geltendmachung weitergehender Aufwendungen bleibt unbenommen.

6.11 Falls es wegen einer mangelhaften Lieferung zu einem Produktionsstillstand beim Besteller und/oder bei einem anderen Unternehmen der Joiner’s Bench GmbH von mehr als einer Stunde kommt, ist der Lieferant zur Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes in Höhe von EUR 150,00 je Mitarbeiter und vollendeter Personenstunde des vom Produktionsstillstand betroffenen Produktionsbereiches verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die mangelhafte Lieferung nicht zu vertreten hat. Die Geltendmachung eines weitergehenden Produktionsstillstandschadens bleibt unbenommen. Dem Lieferanten ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Produktionsstillstandschaden entstanden ist.

6.12 Ist infolge einer mangelhaften Lieferung ein Kundendiensteinsatz am Joiner’s Bench Produkt beim Endkunden erforderlich, ist der Lieferant verpflichtet, dem Besteller und/oder anderen Unternehmen der Joiner’s Bench GmbH die hierdurch entstehenden Kundendiensteinsatzkosten zu ersetzen. Soweit gesetzlich vorgesehen, gilt dies nicht, wenn der Lieferant die mangelhafte Lieferung nicht zu vertreten hat. Dem Lieferanten ist der Nachweis gestattet, dass keine oder wesentlich niedrigere Kundendiensteinsatzkosten entstanden sind.

6.13 Die Lieferungen müssen unter Einhaltung der Richtlinie 2011/65/EU („RoHS“) zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten sowie unter Einhaltung von Art. 59 Abs. 1 und Art. 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („REACH“) erfolgen.

7 Produkthaftung, Freistellung, Versicherungsschutz

7.1 Werden gegen den Besteller und/oder sonstige Unternehmen der Joiner’s GmbH Ansprüche aus Produkthaftung erhoben, die auf Fehler in der Lieferung oder Leistung des Lieferanten zurückgehen, ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller und/oder sonstige Unternehmen der Joiner’s Bench GmbH insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache des Fehlers in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und der Lieferant im Außenverhältnis selbst haftet. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast.

7.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne der Ziffer 7.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Besteller und/oder von sonstigen Unternehmen der Joiner’s Bench GmbH durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Besteller den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

7.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Haftpflichtversicherung (Betriebs- und/ oder Produkthaftpflichtversicherung) mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 10 Mio. pro Personen-, Sach- und Vermögensschaden – pauschal – zu unterhalten und

dem Besteller das Bestehen einer derartigen Versicherung auf Wunsch nachzuweisen; stehen dem Besteller weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

7.4 Andere oder weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

8 Unterlagen, Geheimhaltung, Nutzungsrechte

8.1 Alle durch die Joiner’s Bench GmbH zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an die Joiner’s Bench GmbH notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben ausschließliches Eigentum der Joiner’s Bench GmbH. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis der Joiner’s Bench GmbH dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an die Joiner’s Bench GmbH – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Prototypen, Gegenstände oder Software, die der Lieferant von der Joiner’s Bench GmbH erhält, dürfen nicht zurückentwickelt, demontiert oder dekomponiert werden. Auf Anforderung der Joiner’s Bench GmbH sind alle von der Joiner’s Bench GmbH stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassene Gegenstände unverzüglich und vollständig an die Joiner’s Bench GmbH zurückzugeben oder zu vernichten.

8.2 Die Joiner’s Bench GmbH behält sich alle Rechte an solchen Informationen und Gegenständen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Kennzeichen etc.) vor. Eine Nutzung durch den Lieferanten ist ausschließlich gemäß den Bedingungen der Ziffer 8.1 zulässig. Soweit die Joiner’s Bench GmbH diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

8.3 Erzeugnisse, die nach von der Joiner’s GmbH oder nach von Dritten für die Joiner’s Bench GmbH entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Produktspezifikationen, Modellen und dergleichen, oder nach vertraulichen Angaben der Joiner’s Bench GmbH oder mit Werkzeugen der Joiner’s Bench GmbH oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden.

8.4 In seiner Werbung darf der Lieferant auf seine Geschäftsverbindung mit dem Besteller nur hinweisen, wenn sich der Besteller hiermit zuvor schriftlich einverstanden erklärt hat.

8.5 Der Lieferant räumt der Joiner’s Bench GmbH ein nicht-ausschließliches, kostenloses, unbefristetes, übertragbares, unterlizenzierbares, unwiderrufliches Recht zur Nutzung seiner die Liefergegenstände betreffenden technischen Dokumentation (Zeichnungen, Spezifikationen, Datenblätter etc.) sowie der insoweit bestehenden

gewerblichen Schutz- und Urheberrechte für den Zweck der Herstellung (einschließlich Qualitätssicherung, Datenmanagement etc.), des Gebrauchs und des Vertriebs der Joiner’s Bench Produkte ein. Soweit die Dokumentation im Auftrag der Joiner’s Bench GmbH entstanden ist und von der Joiner’s Bench GmbH bezahlt wird – z. B. über den Teilepreis oder aufgrund eines Entwicklungsauftrags – und/oder auf von der Joiner’s Bench GmbH zur Verfügung gestellten Informationen beruht, räumt der Lieferant der Joiner’s Bench GmbH ohne zusätzliche Kosten ausschließliche und unbeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrechte ein. Abweichende schriftliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

9 Fertigungsmittel

9.1 An für den Besteller erstellten Werkzeugen oder sonstigen Fertigungsmitteln (nachfolgend „Fertigungsmittel“), erwirbt der Besteller das Eigentum automatisch und unmittelbar mit deren Herstellung. Der Besteller gilt als Hersteller im Sinne der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 950 BGB). Dies gilt unabhängig davon, ob der Besteller als Hersteller benannt wird. Hilfsweise für den Fall, dass der Lieferant an dem Fertigungsmittel dennoch zunächst (Mit-)Eigentum erwirbt, überträgt der Lieferant das (Mit-)Eigentum an dem betreffenden Fertigungsmittel hiermit vorab auf den Besteller. Der Lieferant wird das Fertigungsmittel nur zu den vertraglich vorgesehenen Zwecken einsetzen und für den Besteller in Verwahrung nehmen (Besitzkonstitut). Sollte ein Dritter in Besitz des Fertigungsmittels sein, tritt der Lieferant den gegen den Dritten zustehenden Herausgabeanspruch hiermit an den Besteller ab; der Besteller nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Lieferant wird die Fertigungsmittel mit den vom Besteller zur Verfügung gestellten Inventarschildern gut lesbar und dauerhaft als Eigentum des Bestellers kennzeichnen. Dabei sind die Nummer des Fertigungsmittels, Bauteilnummer und Inventarnummer einzutragen, die vom Besteller mitgeteilt werden. Die entsprechende Kennzeichnung darf aus keinem Grund entfernt oder verändert werden.

9.2 Zusammen mit dem Eigentum an dem Fertigungsmittel (einschließlich der Sonderwerkzeuge und Hilfsmittel, wie z. B. Erodierelektroden, Sonotroden, Prüfmittel, Lehren, etc.) erwirbt der Besteller automatisch sämtliche zugehörige Dokumentation, insbesondere Konstruktionspläne, Schaltpläne, Zeichnungssätze, Aufspannpläne, Informationen über Pressentische etc. Diese Dokumentation gilt als wesentlicher Bestandteil der Fertigungsmittel und kann als solche nicht Gegenstand besonderer Rechte sein (§ 93 BGB). Soweit die Dokumentation durch Urheberrechte geschützt ist, überträgt der Lieferant hiermit an den Besteller hieran unbefristete, unwiderrufliche, kostenfreie, ausschließliche und räumlich unbeschränkte Nutzungsrechte. Sofern der Besteller die Fertigungsmittel dem Lieferanten für den Zweck der Produktion von an den Besteller zu liefernden Teilen leihweise überlässt, erhält der Lieferant an der Dokumentation ein nicht-ausschließliches, nicht übertragbares, befristetes Nutzungsrecht für diesen Zweck.

9.3 Der Besteller ist berechtigt, jederzeit die Herausgabe der Fertigungsmittel zu verlangen. Die Fertigungsmittel sind in diesem Falle auf erstes Anfordern des Bestellers unverzüglich in ordnungsgemäßem Zustand an den Besteller herauszugeben. Spätestens innerhalb von 3 (drei) Werktagen nach Zugang einer solchen Aufforderung wird der Lieferant die Fertigungsmittel zur Abholung

bereitstellen. Wenn der Lieferant seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, ist der Besteller berechtigt, die Fertigungsmittel sofort in Besitz zu nehmen. Dem Lieferanten steht an den Fertigungsmitteln kein Zurückbehaltungsrecht zu.

9.4 Im Übrigen gelten die Ziffern 8.1 bis 8.3 entsprechend.

10 Ersatzteile

10.1 Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller oder eine andere vom Besteller benannte Gesellschaft der Joiner’s Bench GmbH in ausreichender Menge mit Waren für die Verwendung als Ersatzteile sowie mit Ersatzteilen für die vom Lieferanten gelieferten Waren zu versorgen. Diese Pflicht besteht unabhängig vom Fortbestand eines Liefervertrages und den Gründen für eine Beendigung für einen Zeitraum von fünfzehn (15) Jahren nach Beendigung der Serienbelieferung oder für einen vom Besteller schriftlich bestimmten kürzeren Zeitraum (nachfolgend gemeinsam „verlängerter Belieferungszeitraum“), es sei denn die weitere Belieferung ist für den Lieferanten nachweislich objektiv unzumutbar; Ziffern 10.2 bis 10.5 bleiben unberührt.

10.2 Rechtzeitig, jedoch spätestens sechs (6) Monate vor Ablauf des verlängerten Belieferungszeitraums räumt der Lieferant dem Besteller die Möglichkeit einer Abschlussbestellung des Allzeitbedarfs ein. Gleiches gilt, wenn für den Lieferanten während des verlängerten Belieferungszeitraums erkennbar wird, dass ihm eine Lieferung während des verlängerten Belieferungszeitraums nicht mehr möglich sein wird und der Lieferant dem Besteller keine anderen zumutbaren Versorgungsmöglichkeiten anbieten kann (z. B. die Lieferung von technisch und qualitativ gleichwertigen Teilen). Eine Beendigung der Belieferungsmöglichkeit während des verlängerten Belieferungszeitraums hat der Lieferant unverzüglich schriftlich anzukündigen.

10.3 Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Lieferant für die Wartung, Ersatzbeschaffung sowie Lagerung der für die Herstellung der Ersatzteile erforderlichen Werkzeuge verantwortlich; die damit verbundenen Kosten gelten als mit den für die Ersatzteillieferungen vereinbarten Preisen vollständig abgegolten.

10.4 Nach Beendigung des verlängerten Belieferungszeitraums übergibt der Lieferant auf Anforderung des Bestellers die für die Herstellung der Ersatzteile notwendigen technischen Informationen und Unterlagen und räumt der Joiner’s Bench GmbH die hierfür erforderlichen nicht-ausschließlichen Nutzungsrechte an etwaig bestehenden gewerblichen Schutzrechten (einschließlich Urheberrechten und Know-how) des Lieferanten ein. Diese Nutzungsrechte schließen die Produktion durch Dritte für die Joiner’s Bench GmbH ein. Vorstehendes gilt auch im Falle einer etwaigen Beendigung der Belieferungsmöglichkeit während der Serienbelieferung oder des verlängerten Belieferungszeitraums. Die vorstehenden Leistungen sind mit den für die Ersatzteillieferungen vereinbarten Preisen abgegolten.

10.5 Die Preise der Ersatzteile für die vom Lieferanten gelieferten Waren werden im Liefervertrag vereinbart. Sofern nichts anderes vereinbart wird, werden die Preise der Waren, die während der Laufzeit eines Liefervertrags als Ersatzteile geliefert werden,

auf Basis der Preise festgelegt, welche im Liefervertrag für die als Serienteile gelieferten Teile vereinbart sind. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, gelten die zum Zeitpunkt der Beendigung des Liefervertrags vereinbarten Preise für einen Zeitraum von drei (3) Jahren fort. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden neue Preisvereinbarungen spätestens zum Ablauf des Augustes eines jeden Jahres getroffen. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, gelten diese neuen Preisvereinbarungen für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten ab dem 1. Januar des jeweils nachfolgenden Jahres.

11 Erklärung über Ursprungseigenschaften der gelieferten Ware, Exportkontrolle

11.1 Auf Anfrage des Bestellers stellt der Lieferant dem Besteller eine Lieferantenerklärung bzw. alle sonst von der Zollverwaltung oder einer sonstigen Behörde geforderten Unterlagen kostenlos zur Verfügung.

11.2 Der Lieferant hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen. Der Lieferant versichert, dass die Liefergegenstände weder in der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) noch in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2021/821 (Dual-Use-Verordnung) gelistet sind.

11.3 Der Lieferant hat sämtliche Aufwendungen und Schäden zu tragen, die dem Besteller aus einer Verletzung der vorstehenden Pflichten entstehen, es sei denn, der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

12 Qualitätssicherung, soziale Verantwortung, Umweltschutz

12.1 Zur Sicherstellung der Qualität seiner Lieferungen wird der Lieferant ein Qualitätsmanagementsystem aufbauen und unterhalten, das mindestens den Anforderungen nach DIN ISO 9001 entspricht. Der Lieferant wird seine Produkte entsprechend den Regeln dieses Qualitätsmanagementsystem herstellen und prüfen. Die Joiner’s Bench GmbH ist nach vorheriger Terminabstimmung berechtigt, die Einhaltung des Qualitätsmanagementsystems im Rahmen eines Qualitätsaudits beim Lieferanten zu überprüfen.

12.2 Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten ein Managementsystem nach DIN ISO 14001 sowie nach DIN ISO 45001 oder OHSAS 18001 einrichten und weiterentwickeln. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. Weitere Informationen zur Global Compact Initiative der UN sind unter www.unglobalcompact.org erhältlich.

13 Zusatzregelungen für Werk- und Dienstverträge

13.1 Mitwirkung

Soweit nichts anderes vereinbart wird, erhält der Lieferant vom Besteller alle für die Erbringung der Leistungen aus Sicht des Bestellers benötigten und bei diesem verfügbaren Informationen, Unterlagen und Daten in dem vereinbarten Datenformat (nachfolgend gemeinsam „Informationen“) soweit diese dem Lieferant nicht anderweitig zugänglich sind. Soweit der Lieferant Informationen für nicht ausreichend oder unklar hält, wird er dies dem Besteller unverzüglich in Textform mitteilen.

13.2 Einsatz von Mitarbeitern

13.2.1. Der Lieferant erbringt die vertragsgegenständlichen Leistungen ausschließlich durch für die jeweiligen Leistungen hinreichend qualifizierte Mitarbeiter. Für ausländische Arbeitnehmer wird der Lieferant das Vorliegen der gegebenenfalls erforderlichen Arbeitserlaubnis auf Wunsch des Bestellers nachweisen. Mit Entgegennahme der Bestellung bzw. mit Auftragsbestätigung bestätigt der Lieferant, dass er die jeweils gültigen Regelungen zum Mindestlohngesetz und der Sanktionsvorschriften beachtet und in seinem Handlungsbereich umgesetzt hat.

13.2.2. Sofern für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen der Einsatz bestimmter Mitarbeiter vereinbart wird, bedarf ein Austausch von Mitarbeitern durch den Lieferanten der vorherigen Zustimmung des Bestellers, welche dieser nicht unbillig verweigern wird. In jedem Falle muss der neu eingesetzte Mitarbeiter mindestens die gleiche Qualifikation aufweisen wie der ausgetauschte Mitarbeiter; Ziffer 13.2.1 bleibt unberührt. Etwaiger Mehraufwand beim Lieferanten durch die Einarbeitung des neuen Mitarbeiters wird nicht vom Besteller getragen.

13.2.3. Der Besteller ist berechtigt, den Austausch von eingesetzten Mitarbeitern zu verlangen, wenn der Besteller berechtigte Zweifel an der Eignung und/oder Befähigung der eingesetzten Mitarbeiter zur Erbringung der geschuldeten Leistungen und/oder an der persönlichen Zuverlässigkeit der eingesetzten Mitarbeiter hat.

13.3 Vergütung

13.3.1. Ist ein Festpreis vereinbart, sind damit alle Leistungen, Aufwände und Kosten des Lieferanten abgegolten, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.

13.3.2. Ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart, erfolgt die Vergütung auf Grundlage von Stundensätzen. Zeitlicher Aufwand, der nach Stundensätzen abgerechnet wird, ist – sofern nichts anderes vereinbart wird – wenigstens auf eine Halbestunde genau aufzuzeichnen und unter Vorlage eines nachvollziehbaren Tätigkeitsnachweises abzurechnen. Mit der vereinbarten Vergütung sind alle sonstigen Kosten und Aufwendungen des Lieferanten vollständig abgegolten.

13.3.3. Sofern eine Abrechnung auf Tagessatz-Basis erfolgen soll, gilt als vereinbart, dass ein Arbeitstag mindestens acht (8) Stunden umfasst. Sollte die Arbeitszeit weniger als acht Stunden betragen, werden die angefallenen Stunden mit 1/8 des Tagessatzes abgerechnet. Ziffer 13.3.2 S. 3 gilt entsprechend.

13.3.4. Reisezeiten werden nur dann als Arbeitszeiten vergütet, soweit sie zur Leistungserbringung genutzt werden.

13.3.5. Der Lieferant hat keinen Anspruch auf eine Mehrvergütung für etwaige abendliche oder nächtliche Arbeiten sowie für Arbeiten an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen, es sei denn die Durchführung von Arbeiten an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen sowie die hierdurch entstehende Mehrvergütung wird im Einzelfall vorab ausdrücklich mit dem Besteller vereinbart.

13.3.6. Soweit nichts anderes vereinbart wird, werden dem Lieferanten Reise- und Übernachtungskosten nur erstattet, wenn Mitarbeiter des Lieferanten zum Zweck der Auftragserfüllung Reisen durchführen und der Besteller zuvor in Textform seine Zustimmung zur Übernahme der entsprechenden Kosten erteilt hat. Der Lieferant verpflichtet sich, spezielle Konditionen der Joiner’s Bench GmbH (Flug, Bahn, Mietwagen, Taxi, Hotel), soweit möglich und vorhanden, zu nutzen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Erstattung der Reise- und Übernachtungskosten in diesen Fällen nur gegen Vorlage der entsprechenden Kostenbelege wie folgt: Bahn: 2. Klasse, Flugzeug: Economy Class, Mietfahrzeuge: bis zur Mittelklasse (inkl. Navigation und Winterreifen falls notwendig), Fahrtkosten mit dem eigenen PKW: Kilometergeld entsprechend den Richtlinien der Finanzbehörden, Übernachtung in Hotels bis zur mittleren Kategorie (d.h. bis drei Sterne). Unter Berücksichtigung der zeitlichen Notwendigkeiten ist das angemessenste und kostengünstigste Reisemittel zu wählen.

13.3.7. Sonstige Kosten und Auslagen des Lieferanten werden nur vergütet, sofern und soweit sie im Voraus vereinbart wurden und den vereinbarten Anforderungen an ihre Wirtschaftlichkeit entsprechen. Kosten und Auslagen sind ohne Aufschlag abzurechnen. Mit der Abrechnung sind Kopien der Belege über die entstandenen Kosten und Auslagen vorzulegen. Der Besteller kann jederzeit die Vorlage der Original-Belege verlangen.

13.3.8. Der Lieferant stellt sämtliche Leistungen ordnungsgemäß und unter Einhaltung der anwendbaren steuerlichen Vorschriften zuzüglich der ggf. anwendbaren Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe in Rechnung.

13.4 Änderungsverfahren

13.4.1. Der Besteller ist berechtigt, Änderungen der Anforderungen an die vereinbarten Leistungen sowie sonstiger Vertragsbedingungen zu verlangen. Hierfür gilt das nachfolgende Change Request Verfahren.

13.4.2. Der Besteller teilt dem Lieferant Wünsche zur Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages schriftlich oder in Textform mit („Change Request“).

13.4.3. Sollte sich der Change Request auf den jeweils vereinbarten Zeitplan, die Vergütung und/oder sonstige Vertragsbedingungen auswirken, so teilt der Lieferant dem Besteller dies spätestens sieben Werktage nach Zugang des Change Request schriftlich oder in Textform mit und unterbreitet dem Besteller ein Angebot zur Umsetzung des Change Request. Führt die Umsetzung des Change Request zu Änderungen der Vergütung oder des Zeitplans, sind diese auf Basis der ursprünglichen Kalkulationsgrundlage zu ermitteln.

Die Pflicht zur Abgabe eines Angebots besteht nicht, wenn der Change Request für den Lieferanten unzumutbar ist, worüber der Lieferant den Besteller – unter Angabe der Gründe – innerhalb der obigen Frist informieren wird. In diesem Fall ist der Besteller berechtigt, Dritte mit der Durchführung der geänderten Leistungen zu beauftragen oder diese selbst vorzunehmen.

13.4.4. Nimmt der Besteller das Angebot schriftlich oder in Textform an, wird der Change Request Vertragsbestandteil und ändert und/oder ergänzt diesen, z. B. hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen, des Zeitplans und der Vergütung. Gleiches gilt, wenn die Mitteilung nach Ziffer 13.4.3 Satz 1 unterbleibt.

13.5 Unterbeauftragung Dritter

13.5.1. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Lieferant nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers berechtigt, Subunternehmen mit der Erbringung von Leistungen für den Besteller zu beauftragen. Die Regelungen zu § 13.2.1 gelten dann entsprechend.

13.5.2. Sofern der Lieferant Dritte zur Leistungserbringung nutzt, ist der Lieferant für die Leistungen des Dritten wie für eigene Leistungen verantwortlich. Der Lieferant haftet für Verschulden des Dritten wie für eigenes Verschulden.

13.5.3. Der Lieferant stellt sicher, dass er im Fall der (zulässigen) Unterbeauftragung die Leistungen des Dritten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bezieht und ein Vertrag nur zwischen dem Lieferanten und dem Dritten zustande kommt. Der Lieferant ist zur Vertretung des Bestellers oder zum Abschluss von Verträgen im Namen des Bestellers nicht berechtigt. 13.5.4. Sofern ein Einzelauftrag vorsieht, dass der Lieferant einen Dritten mit Leistungen beauftragen soll (nachfolgend „Fremdleistungen“), deren Kosten vom Besteller zu erstatten sind, wird der Lieferant gemäß den nachfolgenden Regelungen sicherstellen, dass die Fremdleistungen so wirtschaftlich wie möglich, d.h. mit dem Ziel des bestmöglichen Preis- Leistungsverhältnisses beschafft werden: a) Fremdleistungen zu einem voraussichtlichen Auftragswert von insgesamt bis zu EUR 5.000 je Einzelleistung beauftragt der Lieferant so wirtschaftlich wie möglich, ohne dass im Einzelfall eine Ausschreibung der Fremdleistungen erforderlich ist. b) Fremdleistungen zu einem voraussichtlichen Auftragswert von insgesamt mehr als EUR 5.000 je Einzelleistung sind vom Lieferanten auszuschreiben, d.h. der Lieferant wird in diesen Fällen mindestens drei vergleichbare Angebote einholen und diese auf ihre Wirtschaftlichkeit prüfen. Bei der Einholung von Angeboten sind die Empfehlungen und Weisungen des Bestellers zu beachten. Nach Wahl des Bestellers sind die Angebote entweder als Festpreisangebote oder mit einem verbindlichen Kostenvoranschlag einzuholen. Die eingeholten Angebote sind dem Besteller zusammen mit einem Entscheidungsvorschlag des Lieferanten zur Entscheidung vorzulegen. Der Unterauftrag ist vom Lieferanten erst nach vorheriger Freigabe durch den Besteller zu erteilen. Eine Freigabe bedarf der Textform.

13.5.5. Der Lieferant ist nicht berechtigt, auf Fremdleistungen einen Aufschlag (Handling-Fee oder ähnliches) zu erheben. Der Lieferant sichert zu, dass er weder sich noch anderen von dem Dritten oder von mit dem Dritten verbundenen Unternehmen oder Personen weder unmittelbar noch mittelbar Leistungen, Zahlungen oder sonstige

geldwerten Vorteile (einschließlich insbesondere Geld- oder Naturalrabatten, Bonuszahlungen, Kickbacks) versprechen oder gewähren lässt, die mit der Erteilung des Unterauftrags in Zusammenhang stehen. Im Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtung, ist der Besteller zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt und hat Anspruch auf Herausgabe der vom Lieferanten erlangten Vorteile in Geld. Weitergehende Ersatzansprüche des Bestellers bleiben unberührt.

13.6 Nutzungsrechte

13.6.1. Die Ergebnisse der Leistungen (nachfolgend „Ergebnisse“ genannt) werden mit ihrer Erstellung, und zwar in ihrem jeweiligen Bearbeitungszustand, Eigentum des Bestellers. Der Lieferant wird die Ergebnisse bis zu ihrer Übergabe für den Besteller verwahren. Dem Besteller steht das ausschließliche, übertragbare, unterlizenzierbare, weltweite, inhaltlich und zeitlich unbegrenzte Recht zu, die Ergebnisse selbst oder durch Dritte beliebig zu nutzen, zu vervielfältigen, zu ändern und, auch in einer von ihm bearbeiteten Form, öffentlich zugänglich zu machen, zu veröffentlichen oder zu verwerten. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.

13.6.2. Soweit der Besteller und/oder ein Dritter, der mit dem Besteller in vertraglicher Beziehung steht, beim Lieferanten vor oder im Rahmen der Durchführung der Leistungen entwickelte oder erworbene gewerbliche Schutzrechte (einschließlich Urheberrechte und Know-how) benötigt (nachfolgend „Background Schutzrechte“), um die Ergebnisse nutzen zu können, räumt der Lieferant dem Besteller hiermit ein nicht- ausschließliches, übertragbares, unbeschränktes, weltweites, unbefristetes Nutzungsrecht an den Background Schutzrechten ein, das auch das Recht zur Unterlizenzierung umfasst. Dieses Nutzungsrecht gilt auch für die mit dem Besteller verbundenen Unternehmen sowie für Beauftragte des Bestellers und der mit ihm verbundenen Unternehmen.

13.6.3. Sind in den Ergebnissen schutzfähige Erfindungen oder Gedanken enthalten, ist der Besteller berechtigt, hierauf nach seinem freien Ermessen und auf seinen Namen in beliebigen Ländern Schutzrechte anzumelden, diese aufrechtzuerhalten oder auch jederzeit fallen zu lassen. Soweit erforderlich, wird der Lieferant den Besteller bei der Anmeldung unterstützen; der Lieferant wird alles unterlassen, was die Anmeldung und effiziente Verwertung der Rechte durch den Besteller behindern könnte. Die aufgrund solcher Anmeldungen entstehenden Schutzrechte gehören dem Besteller.

13.6.4. Der Lieferant verzichtet, sofern nicht im Einzelfall anderes vereinbart ist, hinsichtlich der Ergebnisse auf seine Nennung als Urheber.

13.6.5. Der Lieferant verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die im Rahmen der Erbringung der Leistungen entstehenden Erfindungen oder Gedanken ohne Kosten für den Besteller auf den Besteller übertragen werden.

13.6.6. Die Einräumung der Rechte gemäß dieser Ziffer 13.6 wird mit Zahlung der für die betreffenden Leistungen vereinbarten Vergütung abgegolten.

13.6.7. Die Ergebnisse unterliegen der Geheimhaltung gemäß Ziffer 8.

13.6.8. Ziffer 9 bleibt von Vorstehendem unberührt.

13.7 Übergabe und Abnahme der Leistungen soweit gesetzlich oder vertraglich eine Abnahme der Leistungen vorgesehen ist, stellt der Lieferant dem Besteller die Leistung zum vereinbarten Zeitpunkt oder rechtzeitig vor dem vorgesehenen Abnahmetermin zur Abnahme bereit. Der Besteller wird die Abnahme schriftlich oder in Textform erklären, sofern die jeweilige Leistung den vereinbarten Anforderungen entspricht. Soweit im Einzelfall die Abnahme von Teilleistungen vereinbart ist, wird mit der Freigabe oder Abnahme von Teilleistungen die Gesamtheit der Leistungen erst mit der auf das vertragsgemäße Zusammenwirken aller Teilleistungen bezogenen Gesamtabnahme vom Besteller abgenommen.

13.8 Rechte bei mangelhaften Werkleistungen bei mangelhaften Werkleistungen stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu.

13.9 Verhalten auf dem Betriebsgelände des Bestellers Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass das von ihm eingesetzte Personal bei Tätigkeiten auf dem Betriebsgelände des Bestellers sämtlichen Weisungen des Bestellers, insbesondere zur Aufrechterhaltung von Ordnung, Sicherheit und Brandschutz, befolgt, sich den üblichen Kontrollverfahren unterwirft und im Übrigen alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, einhält. Werden zur Durchführung der Leistungen mehrere Arbeitskräfte des Lieferanten auf dem Betriebsgelände tätig, hat der Lieferant dem Besteller eine Person mit der erforderlichen Weisungs- und Aufsichtsbefugnis als Ansprechpartner zu benennen; ein Wechsel ist dem Besteller mitzuteilen. Ergänzend gilt das Sicherheitshandbuch für Fremdfirmen der Joiner’s Bench GmbH.

13.10 IT-Sicherheit, Datenschutz

13.10.1. Der Lieferant wird geeignete Maßnahmen zur Datensicherung und zum Schutz seiner IT-Systeme vor Programmen mit Schadfunktion (Viren) und dem Zugriff unbefugter Dritter ergreifen, um vom Besteller erhaltene Informationen und die für diese erstellten Ergebnisse vor Verlust, Veränderung, Weitergabe oder Zugriff durch unbefugte Dritte angemessen zu schützen. Der Lieferant wird den Besteller unverzüglich darüber informieren, wenn Anhaltspunkte für einen versuchten oder erfolgten unbefugten Zugriff Dritter vorliegen und den Besteller bei den für die Aufklärung und Abwehr des Zugriffs erforderlichen Maßnahmen in angemessenem Umfang unterstützen.

13.10.2. Soweit der Lieferant Leistungen auf dem Betriebsgelände des Bestellers erbringt oder Zugriff auf IT-Systeme des Bestellers hat, gilt ergänzend das Merkblatt IT- und Informationssicherheit in der Joiner’s Bench GmbH für externe Dienstleister.

13.10.3. Soweit der Lieferant bei der Leistungserbringung Zugang zu personenbezogenen Daten erhält, wird der Lieferant die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz beachten und dem Besteller ermöglichen, sich über deren Einhaltung zu informieren. Der Lieferant wird seine Arbeitnehmer und freien Mitarbeiter schriftlich auf die Einhaltung des Datenschutzes verpflichten.

13.11 Kündigung

13.11.1. Der Besteller kann den Auftrag jederzeit ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise kündigen. Im Falle einer solchen Kündigung vergütet der Besteller die bis zum Wirksamwerden der Kündigung nachweislich erbrachten Leistungen in Höhe des entsprechenden Anteils der vereinbarten Gesamtvergütung sowie die gegebenenfalls darüberhinausgehenden nachweislich entstandenen und unmittelbar aus dem Auftrag resultierenden Kosten. Der Zahlungsanspruch ist jedoch in jedem Fall der Höhe nach auf die vereinbarte Gesamtvergütung beschränkt. Darüberhinausgehende Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche stehen dem Lieferanten anlässlich einer solchen Kündigung nicht zu.

13.11.2. Macht der Besteller von einem ihm nach Vertrag oder Gesetz zustehenden Kündigungsrecht wegen einer Vertragsverletzung des Lieferanten Gebrauch, so werden die bis dahin ausgeführten Leistungen nur insoweit zu der vertraglich vereinbarten Vergütung abgerechnet, als sie vom Besteller bestimmungsgemäß verwendet werden können. Ein dem Besteller zu ersetzender Schaden wird bei der Abrechnung berücksichtigt.

14 Ergänzende Bestimmungen Soweit diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

15 Schlussbestimmungen 15.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die vom Besteller bezeichnete Empfangsstelle. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz des Bestellers.

15.2 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

15.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seines internationalen Privatrechts (Kollisionsrechts) und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

15.4 Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist der Sitz des Bestellers. Der Besteller ist jedoch auch berechtigt, den Lieferanten am Gericht seines Sitzes, seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsortes zu verklagen.

Remscheid, Dezember 2022

Gez. Luciano Sgarra Geschäftsführung Joiner’s Bench GmbH

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