Allgemeine Einkaufsbedingungen
Stand Dezember 2022
1 Geltungsbereich
1.1 Bestellungen der Joiner’s Bench GmbH, Adlerstr. 17B, 42859 Remscheid,
Deutschland sowie der mit ihr verbundenen Unternehmen erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
Sofern ein verbundenes Unternehmen andere Einkaufsbedingungen verwendet, so
gelten diese. Die bestellende Gesellschaft der Joiner’s Bench GmbH wird nachfolgend
„Besteller“ genannt. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten nur dann als angenommen, wenn
sie vom Besteller als Zusatz zu diesen Einkaufsbedingungen schriftlich bestätigt
werden. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis
entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des Lieferanten die Lieferung oder Leistung des Bestellers vorbehaltlos
angenommen wurde oder deren Bezahlung erfolgte.
1.2 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem
Lieferanten bis zur Geltung neuer Einkaufsbedingungen.
1.3 Werden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller gesonderte schriftliche
Belieferungsverträge und/oder Qualitätssicherungsvereinbarungen oder sonstige von
diesen Einkaufsbedingungen abweichende Regelungen vereinbart, so gelten diese
Allgemeinen Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend.
2 Vertragsschluss, Vertragsänderungen, Zielmengen
2.1 Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und
Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen und Lieferabrufe können auch
per Datenfernübertragung, Telefax oder elektronisch erfolgen. Diese Dokumente sind
auch ohne Unterschrift gültig.
2.2 Mündliche Vereinbarungen vor, bei oder nach Vertragsabschluss, insbesondere
nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen
– einschließlich dieser Schriftformklausel – sowie Nebenabreden jeder Art, bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Bestellers. Ziffer 2.1, Sätze 2
und 3 bleiben unberührt.
2.3 Nimmt der Lieferant eine Bestellung bzw. einen Lieferabruf an, so hat er dem
Besteller jeweils eine Auftragsbestätigung zur Verfügung zu stellen; Ziffer 2.1 gilt
hierfür entsprechend. Nimmt der Lieferant eine Bestellung nicht innerhalb von zwei
Wochen ab Zugang an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe
gelten als vom Lieferanten angenommen, wenn der Lieferant nicht binnen einer Woche
ab Zugang widerspricht; abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt.
2.4 In Bestellunterlagen des Bestellers angegebene Zielmengen sind für einen
bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bedarfsprognosen und begründen
keine Abnahmeverpflichtung.
3 Änderungen des Liefergegenstandes
Änderungen gleich welcher Art, z. B. bei Abweichung von Spezifikationen, bei Material,
Maßen, Herstellungsmethoden, Herstellungsort, Vergabe an Dritte, sind nur dann
zulässig, wenn der Besteller ihnen zuvor schriftlich zugestimmt hat. Führt der Lieferant
ohne Zustimmung des Bestellers Änderungen durch, so ist der Besteller berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz allen hieraus entstehenden Schadens zu
verlangen.
4 Preise, Zahlungsbedingungen, Gefahrübergang, Aufrechnung
4.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender
schriftlicher Vereinbarung verstehen sich die Preise geliefert verzollt (DDP – Delivery
Duty Paid, ICC Incoterms® 2020) an unsere Empfangsstellen, einschließlich
Verpackung und Nebenkosten.
4.2 Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, erfolgen Zahlungen
innerhalb von vierzehn (14) Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von
dreißig (30) Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl
der Ware bzw. Erbringung der Leistung als auch der ordnungsgemäßen und
prüffähigen Rechnung. Insbesondere ist auf der Rechnung die vollständige
Bestellnummer des Bestellers anzugeben.
4.3 Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch den Besteller
oder den vom Besteller Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu
liefern ist.
4.4 Der Besteller kann gegen sämtliche Forderungen, die der Lieferant gegen den
Besteller hat, mit sämtlichen Forderungen aufrechnen, die dem Besteller oder einer
anderen Gesellschaft der Joiner’s Bench GmbH gegen den Lieferanten zustehen. Auf
Wunsch wird der Besteller dem Lieferanten die von dieser Klausel erfassten
Gesellschaften im Einzelnen bekannt geben.
4.5 Bei beigestellten Waren/Lieferungen erklärt der Besteller ausdrücklich den
Eigentumsvorbehalt an der beigestellten Ware. Mit der Annahme der Ware erkennt der
Lieferant diese Bedingung an.
Alle zur Ausführung eines Auftrages beigestellten bzw. überlassenen Materialien,
Werkzeuge, Vorrichtungen, Modelle, Muster, Abbildungen, Zeichnungen,
Berechnungen, Druckvorlagen, sonstige Hilfsmittel, Unterlagen und Informationen
sind Eigentum der Joiner’s Bench GmbH, sie sind grundsätzlich als diese zu
kennzeichnen und getrennt vom eigenen Bestand und/oder Vermögen zu verwalten.
Das gilt gleichermaßen für danach hergestellte Gegenstände. Sämtliche beigestellte
Unterlagen udgl. sind ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Joiner’s Bench
GmbH weder zu vervielfältigen noch zu veräußern oder an Dritte weiterzugeben, noch
für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden.
Dies gilt auch, wenn die Unterlagen nicht als vertraulich gekennzeichnet wurden. Sie
sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern und bei
Vertragsbeendigung einschließlich etwaiger Kopien unaufgefordert an die Joiner’s
Bench GmbH herauszugeben.
5 Lieferung, Lieferverzug, Verpackung
5.1 Die in der Bestellung angegebenen Lieferfristen oder -termine sind bindend.
Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu
setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass
die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Maßgebend für die
Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei dem zu
beliefernden Werk des Bestellers bzw. bei dem vom Besteller benannten Ort der
Anlieferung.
5.2 Im Falle des Verzuges des Lieferanten stehen dem Besteller die gesetzlichen
Rechte ungekürzt zu. Der Besteller ist im Falle des Verzuges berechtigt, eine
Vertragsstrafe in Höhe von 0,5%des Wertes der in Verzug geratenen
Lieferung/Leistung pro vollendete Woche, maximal jedoch 5% des
Gesamtauftragswertes zu verlangen. Die Vertragsstrafe wird auf den insgesamt
geltend gemachten Verzugsschaden angerechnet.
5.3 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung begründet
keinen Verzicht auf Ersatzansprüche und Vertragsstrafen, die dem Besteller wegen
der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehen.
5.4 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt
die Bestellnummer des Bestellers anzugeben; unterlässt er dies, so sind
Verzögerungen in der Bearbeitung nicht vom Besteller zu vertreten.
5.5 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, der Besteller hat ihnen
ausdrücklich zugestimmt.
5.6 Der Lieferant wird bei der Lieferung der Ware etwaige beschriebene
Anforderungen der Joiner’s Bench GmbH (hinsichtlich Verpackung und
Kennzeichnung der Ware, Lieferpapiere usw.) beachten.
5.7 Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas
anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle
erforderlichen Nebenkosten, wie beispielsweise Reisekosten und Bereitstellung des
Werkzeugs.
6 Mängeluntersuchung, Mängelansprüche
6.1 Der Besteller wird die Ware unverzüglich nach Eingang auf etwaige
Mengenabweichungen, Falschlieferungen sowie auf äußerlich erkennbare Schäden
prüfen. Die Prüfung auf Einhaltung von Menge und Identität der gelieferten Ware
erfolgt mindestens anhand der Lieferpapiere. Im Rahmen dieser Prüfung nicht
erkennbare Mängel gelten als versteckte Mängel. Die Mängelrüge gilt als rechtzeitig,
wenn sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Wareneingang oder bei
versteckten Mängeln ab Entdeckung, an den Lieferanten versendet wird. Dem
Besteller obliegen gegenüber dem Lieferanten keine weitergehenden als die
vorstehend genannten Prüfungen und Anzeigen.
6.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung,
soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
6.3 Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, beträgt die Verjährungsfrist
für Mängelansprüche drei (3) Jahre und beginnt mit der Ablieferung der Ware
(Gefahrübergang). Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.
6.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller
zu. Der Lieferant kann die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung verweigern,
wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
6.5 Der Lieferant ist verpflichtet, für jede vom Besteller berechtigt erhobene
Reklamation eine Aufwandspauschale von EUR 150,00 zu zahlen. Die
Geltendmachung weitergehender Aufwendungen bleibt dem Besteller unbenommen.
6.6 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung des Bestellers zur
Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht dem Besteller
in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder
Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst
vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.
6.7 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine
Rechte Dritter im Land des Lieferortes sowie innerhalb der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union verletzt werden. Teilt der Besteller dem Lieferanten vor der
Bestellung mit, dass der Liefergegenstand für andere oder weitere Bestimmungsländer
vorgesehen ist, so erstreckt sich die Rechtsmängelhaftung auch auf diese Länder. Im
Falle einer Verletzung von Rechten Dritter, stellt der Lieferant den Besteller
sowie sonstige Unternehmen der Joiner’s Bench GmbH auf erstes schriftliches
Anfordern von Ansprüchen Dritter frei. Diese Freistellungspflicht des Lieferanten
bezieht sich auf alle Schäden und Aufwendungen, die dem Besteller sowie ggfls.
sonstigen Unternehmen der Joiner’s Bench GmbH aus oder im Zusammenhang mit
der Inanspruchnahme durch einen Dritten
notwendigerweise erwachsen. Vorstehendes gilt nicht, wenn der Lieferant den
Rechtsmangel nicht zu vertreten hat.
6.8 Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so
beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist
neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich
und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von
Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
6.9 Entstehen dem Besteller und/oder einem anderen Unternehmen der Joiner’s
Bench GmbH infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten, Ein- und Ausbaukosten
oder Kosten für eine den in Ziffer 6.1
geregelten Umfang übersteigende Wareneingangskontrolle, so hat der Lieferant diese
Kosten zu tragen.
6.10 Falls es wegen einer mangelhaften Lieferung zu Nacharbeits- und/oder
Sortieraufwendungen beim Besteller und/oder bei einem anderen Unternehmen der
Joiner’s Bench GmbH kommt, ist der Lieferant zur Kostenerstattung verpflichtet. Für
interne Arbeiten wird eine Aufwandspauschale in Höhe von EUR 50,00 je Mitarbeiter
und vollendeter Personenstunde angesetzt. Die Geltendmachung weitergehender
Aufwendungen bleibt unbenommen.
6.11 Falls es wegen einer mangelhaften Lieferung zu einem Produktionsstillstand beim
Besteller und/oder bei einem anderen Unternehmen der Joiner’s Bench GmbH von
mehr als einer Stunde kommt, ist der Lieferant zur Zahlung eines pauschalen
Schadenersatzes in Höhe von EUR 150,00 je Mitarbeiter und vollendeter
Personenstunde des vom Produktionsstillstand betroffenen Produktionsbereiches
verpflichtet. Dies gilt nicht,
wenn der Lieferant die mangelhafte Lieferung nicht zu vertreten hat. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Produktionsstillstandschadens bleibt
unbenommen. Dem Lieferanten ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein
wesentlich niedrigerer Produktionsstillstandschaden entstanden ist.
6.12 Ist infolge einer mangelhaften Lieferung ein Kundendiensteinsatz am Joiner’s
Bench Produkt beim Endkunden erforderlich, ist der Lieferant verpflichtet, dem
Besteller und/oder anderen Unternehmen der Joiner’s Bench GmbH die hierdurch
entstehenden Kundendiensteinsatzkosten zu ersetzen. Soweit gesetzlich vorgesehen,
gilt dies nicht, wenn der Lieferant die mangelhafte Lieferung nicht zu vertreten hat.
Dem Lieferanten ist der Nachweis gestattet, dass keine oder
wesentlich niedrigere Kundendiensteinsatzkosten entstanden sind.
6.13 Die Lieferungen müssen unter Einhaltung der Richtlinie 2011/65/EU („RoHS“) zur
Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
sowie unter Einhaltung von Art. 59 Abs. 1 und Art. 33 der Verordnung (EG) Nr.
1907/2006 („REACH“) erfolgen.
7 Produkthaftung, Freistellung, Versicherungsschutz
7.1 Werden gegen den Besteller und/oder sonstige Unternehmen der Joiner’s GmbH
Ansprüche aus Produkthaftung erhoben, die auf Fehler in der Lieferung oder Leistung
des Lieferanten zurückgehen, ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller und/oder
sonstige Unternehmen der Joiner’s Bench GmbH insoweit von
Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache
des Fehlers in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und der
Lieferant im Außenverhältnis selbst haftet. Sofern die Schadensursache im
Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast.
7.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne der Ziffer 7.1 ist der
Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie
gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit
einer vom Besteller und/oder von sonstigen Unternehmen der Joiner’s Bench GmbH
durchgeführten Rückrufaktion ergeben.
Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Besteller
den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit
zur Stellungnahme geben. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
7.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Haftpflichtversicherung (Betriebs- und/ oder
Produkthaftpflichtversicherung) mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 10
Mio. pro Personen-, Sach- und Vermögensschaden – pauschal – zu unterhalten und
dem Besteller das Bestehen einer derartigen Versicherung auf Wunsch nachzuweisen;
stehen dem Besteller weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese
unberührt.
7.4 Andere oder weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
8 Unterlagen, Geheimhaltung, Nutzungsrechte
8.1 Alle durch die Joiner’s Bench GmbH zugänglich gemachten geschäftlichen oder
technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen
Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind und sonstige
Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich
öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen
Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für
deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an die Joiner’s Bench GmbH
notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur
Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben ausschließliches Eigentum der Joiner’s
Bench GmbH. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis der Joiner’s Bench GmbH
dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an die Joiner’s Bench GmbH –
nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Prototypen, Gegenstände
oder Software, die der Lieferant von der Joiner’s Bench GmbH erhält, dürfen nicht
zurückentwickelt, demontiert oder dekomponiert werden. Auf Anforderung der Joiner’s
Bench GmbH sind alle von der
Joiner’s Bench GmbH stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich
angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassene Gegenstände
unverzüglich und vollständig an die Joiner’s Bench GmbH zurückzugeben oder zu
vernichten.
8.2 Die Joiner’s Bench GmbH behält sich alle Rechte an solchen Informationen und
Gegenständen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von
gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern,
Kennzeichen etc.) vor. Eine Nutzung durch den Lieferanten
ist ausschließlich gemäß den Bedingungen der Ziffer 8.1 zulässig. Soweit die Joiner’s
Bench GmbH diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser
Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
8.3 Erzeugnisse, die nach von der Joiner’s GmbH oder nach von Dritten für die Joiner’s
Bench GmbH entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Produktspezifikationen,
Modellen und dergleichen, oder nach vertraulichen Angaben der Joiner’s Bench GmbH
oder mit Werkzeugen der Joiner’s Bench GmbH
oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst
verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden.
8.4 In seiner Werbung darf der Lieferant auf seine Geschäftsverbindung mit dem
Besteller nur hinweisen, wenn sich der Besteller hiermit zuvor schriftlich einverstanden
erklärt hat.
8.5 Der Lieferant räumt der Joiner’s Bench GmbH ein nicht-ausschließliches,
kostenloses, unbefristetes, übertragbares, unterlizenzierbares, unwiderrufliches Recht
zur Nutzung seiner die Liefergegenstände betreffenden technischen Dokumentation
(Zeichnungen, Spezifikationen, Datenblätter etc.) sowie der insoweit bestehenden
gewerblichen Schutz- und Urheberrechte für den Zweck der Herstellung (einschließlich
Qualitätssicherung, Datenmanagement etc.), des Gebrauchs und des Vertriebs der
Joiner’s Bench Produkte ein. Soweit die Dokumentation im Auftrag der Joiner’s Bench
GmbH entstanden ist und von der Joiner’s Bench GmbH bezahlt wird – z. B. über den
Teilepreis oder aufgrund eines Entwicklungsauftrags – und/oder auf von der Joiner’s
Bench GmbH zur Verfügung gestellten Informationen beruht, räumt der Lieferant der
Joiner’s Bench GmbH ohne zusätzliche Kosten ausschließliche und unbeschränkte
Nutzungs- und Verwertungsrechte ein. Abweichende schriftliche Vereinbarungen
bleiben unberührt.
9 Fertigungsmittel
9.1 An für den Besteller erstellten Werkzeugen oder sonstigen Fertigungsmitteln
(nachfolgend „Fertigungsmittel“), erwirbt der Besteller das Eigentum automatisch und
unmittelbar mit deren Herstellung. Der Besteller gilt als Hersteller im Sinne der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 950 BGB). Dies gilt
unabhängig davon, ob der Besteller als Hersteller benannt wird. Hilfsweise für den Fall,
dass der Lieferant an dem Fertigungsmittel dennoch zunächst (Mit-)Eigentum erwirbt,
überträgt der Lieferant das (Mit-)Eigentum an dem betreffenden
Fertigungsmittel hiermit vorab auf den Besteller. Der Lieferant wird das
Fertigungsmittel nur zu den vertraglich vorgesehenen Zwecken einsetzen und für den
Besteller in Verwahrung nehmen (Besitzkonstitut). Sollte ein Dritter in Besitz des
Fertigungsmittels sein, tritt der Lieferant den gegen den Dritten zustehenden
Herausgabeanspruch hiermit an den Besteller ab; der Besteller nimmt diese Abtretung
hiermit an. Der Lieferant wird die Fertigungsmittel mit den vom Besteller zur Verfügung
gestellten Inventarschildern gut lesbar und dauerhaft als Eigentum des
Bestellers kennzeichnen. Dabei sind die Nummer des Fertigungsmittels,
Bauteilnummer und Inventarnummer einzutragen, die vom Besteller mitgeteilt werden.
Die entsprechende Kennzeichnung darf aus keinem Grund entfernt oder verändert
werden.
9.2 Zusammen mit dem Eigentum an dem Fertigungsmittel (einschließlich der
Sonderwerkzeuge und Hilfsmittel, wie z. B. Erodierelektroden, Sonotroden, Prüfmittel,
Lehren, etc.) erwirbt der Besteller automatisch sämtliche zugehörige Dokumentation,
insbesondere Konstruktionspläne, Schaltpläne, Zeichnungssätze, Aufspannpläne,
Informationen über Pressentische etc. Diese Dokumentation gilt als wesentlicher
Bestandteil der Fertigungsmittel und kann als solche nicht Gegenstand besonderer
Rechte sein (§ 93 BGB). Soweit die Dokumentation durch Urheberrechte geschützt ist,
überträgt der Lieferant hiermit an den Besteller hieran unbefristete, unwiderrufliche,
kostenfreie, ausschließliche und räumlich unbeschränkte Nutzungsrechte. Sofern der
Besteller die Fertigungsmittel dem Lieferanten für den Zweck der Produktion von an
den Besteller zu liefernden Teilen leihweise überlässt, erhält der Lieferant an der
Dokumentation ein nicht-ausschließliches, nicht übertragbares, befristetes
Nutzungsrecht für diesen Zweck.
9.3 Der Besteller ist berechtigt, jederzeit die Herausgabe der Fertigungsmittel zu
verlangen. Die Fertigungsmittel sind in diesem Falle auf erstes Anfordern des
Bestellers unverzüglich in ordnungsgemäßem Zustand an den Besteller
herauszugeben. Spätestens innerhalb von 3 (drei) Werktagen nach Zugang einer
solchen Aufforderung wird der Lieferant die Fertigungsmittel zur Abholung
bereitstellen. Wenn der Lieferant seine Zahlungen einstellt oder das
Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares
gesetzliches Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren
eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt
wird, ist der Besteller berechtigt, die Fertigungsmittel sofort in Besitz zu nehmen. Dem
Lieferanten steht an den Fertigungsmitteln kein Zurückbehaltungsrecht zu.
9.4 Im Übrigen gelten die Ziffern 8.1 bis 8.3 entsprechend.
10 Ersatzteile
10.1 Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller oder eine andere vom Besteller
benannte Gesellschaft der Joiner’s Bench GmbH in ausreichender Menge mit Waren
für die Verwendung als Ersatzteile sowie mit Ersatzteilen für die vom Lieferanten
gelieferten Waren zu versorgen. Diese Pflicht besteht unabhängig vom Fortbestand
eines Liefervertrages und den Gründen für eine Beendigung für einen Zeitraum von
fünfzehn (15) Jahren nach Beendigung der Serienbelieferung oder für einen vom
Besteller schriftlich bestimmten kürzeren Zeitraum (nachfolgend gemeinsam
„verlängerter Belieferungszeitraum“), es sei denn die weitere Belieferung ist für den
Lieferanten nachweislich objektiv unzumutbar; Ziffern 10.2 bis 10.5 bleiben unberührt.
10.2 Rechtzeitig, jedoch spätestens sechs (6) Monate vor Ablauf des verlängerten
Belieferungszeitraums räumt der Lieferant dem Besteller die Möglichkeit einer
Abschlussbestellung des Allzeitbedarfs ein. Gleiches gilt, wenn für den Lieferanten
während des verlängerten Belieferungszeitraums erkennbar wird, dass ihm eine
Lieferung während des verlängerten Belieferungszeitraums nicht mehr möglich sein
wird und der
Lieferant dem Besteller keine anderen zumutbaren Versorgungsmöglichkeiten
anbieten kann (z. B. die Lieferung von technisch und qualitativ gleichwertigen Teilen).
Eine Beendigung der Belieferungsmöglichkeit während des verlängerten
Belieferungszeitraums hat der Lieferant unverzüglich schriftlich anzukündigen.
10.3 Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Lieferant für die Wartung,
Ersatzbeschaffung sowie Lagerung der für die Herstellung der Ersatzteile
erforderlichen Werkzeuge verantwortlich; die damit verbundenen Kosten gelten als mit
den für die Ersatzteillieferungen vereinbarten Preisen vollständig abgegolten.
10.4 Nach Beendigung des verlängerten Belieferungszeitraums übergibt der Lieferant
auf Anforderung des Bestellers die für die Herstellung der Ersatzteile notwendigen
technischen Informationen und Unterlagen und räumt der Joiner’s Bench GmbH die
hierfür erforderlichen nicht-ausschließlichen Nutzungsrechte an etwaig bestehenden
gewerblichen Schutzrechten (einschließlich Urheberrechten und Know-how) des
Lieferanten ein. Diese Nutzungsrechte schließen die Produktion durch Dritte für die
Joiner’s Bench GmbH ein. Vorstehendes gilt auch im Falle einer etwaigen Beendigung
der Belieferungsmöglichkeit während der Serienbelieferung oder des verlängerten
Belieferungszeitraums. Die vorstehenden Leistungen sind mit den für die
Ersatzteillieferungen vereinbarten Preisen abgegolten.
10.5 Die Preise der Ersatzteile für die vom Lieferanten gelieferten Waren werden im
Liefervertrag vereinbart. Sofern nichts anderes vereinbart wird, werden die Preise der
Waren, die während der Laufzeit eines Liefervertrags als Ersatzteile geliefert werden,
auf Basis der Preise festgelegt, welche im Liefervertrag für die als Serienteile
gelieferten Teile vereinbart sind. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, gelten
die zum Zeitpunkt der Beendigung des Liefervertrags vereinbarten Preise für einen
Zeitraum von drei (3) Jahren fort. Nach Ablauf dieses Zeitraums
werden neue Preisvereinbarungen spätestens zum Ablauf des
Augustes eines jeden Jahres getroffen. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird,
gelten diese neuen Preisvereinbarungen für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten
ab dem 1. Januar des jeweils nachfolgenden Jahres.
11 Erklärung über Ursprungseigenschaften der gelieferten Ware,
Exportkontrolle
11.1 Auf Anfrage des Bestellers stellt der Lieferant dem Besteller eine
Lieferantenerklärung bzw. alle sonst von der Zollverwaltung oder einer sonstigen
Behörde geforderten Unterlagen kostenlos zur Verfügung.
11.2 Der Lieferant hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und
internationalen Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen. Der Lieferant versichert, dass die
Liefergegenstände weder in der Ausfuhrliste (Anlage AL zur
Außenwirtschaftsverordnung) noch in Anhang I der Verordnung
(EU) Nr. 2021/821 (Dual-Use-Verordnung) gelistet sind.
11.3 Der Lieferant hat sämtliche Aufwendungen und Schäden zu tragen, die dem
Besteller aus einer Verletzung der vorstehenden Pflichten entstehen, es sei denn, der
Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
12 Qualitätssicherung, soziale Verantwortung, Umweltschutz
12.1 Zur Sicherstellung der Qualität seiner Lieferungen wird der Lieferant ein
Qualitätsmanagementsystem aufbauen und unterhalten, das mindestens den
Anforderungen nach DIN ISO 9001 entspricht. Der Lieferant wird seine Produkte
entsprechend den Regeln dieses Qualitätsmanagementsystem herstellen und prüfen.
Die Joiner’s Bench GmbH ist nach vorheriger Terminabstimmung berechtigt, die
Einhaltung des Qualitätsmanagementsystems im Rahmen eines Qualitätsaudits beim
Lieferanten zu überprüfen.
12.2 Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum
Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran
zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt
zu verringern. Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten
ein Managementsystem nach DIN ISO 14001 sowie nach DIN ISO 45001 oder OHSAS
18001 einrichten und weiterentwickeln. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der
Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den
Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die
Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung
bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die
Verhinderung von Korruption. Weitere Informationen zur Global Compact Initiative der
UN sind unter www.unglobalcompact.org erhältlich.
13 Zusatzregelungen für Werk- und Dienstverträge
13.1 Mitwirkung
Soweit nichts anderes vereinbart wird, erhält der Lieferant vom Besteller alle für die
Erbringung der Leistungen aus Sicht des Bestellers benötigten und bei diesem
verfügbaren Informationen, Unterlagen und Daten in dem vereinbarten Datenformat
(nachfolgend gemeinsam „Informationen“) soweit diese dem Lieferant nicht
anderweitig zugänglich sind. Soweit der Lieferant Informationen für nicht ausreichend
oder unklar hält, wird er dies dem Besteller unverzüglich in Textform mitteilen.
13.2 Einsatz von Mitarbeitern
13.2.1. Der Lieferant erbringt die vertragsgegenständlichen Leistungen ausschließlich
durch für die jeweiligen Leistungen hinreichend qualifizierte Mitarbeiter. Für
ausländische Arbeitnehmer wird der Lieferant das Vorliegen der gegebenenfalls
erforderlichen Arbeitserlaubnis auf Wunsch des Bestellers nachweisen.
Mit Entgegennahme der Bestellung bzw. mit Auftragsbestätigung bestätigt der
Lieferant, dass er die jeweils gültigen Regelungen zum Mindestlohngesetz und der
Sanktionsvorschriften beachtet und in seinem Handlungsbereich umgesetzt hat.
13.2.2. Sofern für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen der Einsatz
bestimmter Mitarbeiter vereinbart wird, bedarf ein Austausch von Mitarbeitern durch
den Lieferanten der vorherigen Zustimmung des Bestellers, welche dieser nicht unbillig
verweigern wird. In jedem Falle muss der neu eingesetzte Mitarbeiter mindestens die
gleiche Qualifikation aufweisen wie der ausgetauschte Mitarbeiter; Ziffer 13.2.1 bleibt
unberührt. Etwaiger Mehraufwand beim Lieferanten durch die Einarbeitung
des neuen Mitarbeiters wird nicht vom Besteller getragen.
13.2.3. Der Besteller ist berechtigt, den Austausch von eingesetzten Mitarbeitern zu
verlangen, wenn der Besteller berechtigte Zweifel an der Eignung und/oder
Befähigung der eingesetzten Mitarbeiter zur Erbringung der geschuldeten Leistungen
und/oder an der persönlichen Zuverlässigkeit der eingesetzten Mitarbeiter hat.
13.3 Vergütung
13.3.1. Ist ein Festpreis vereinbart, sind damit alle Leistungen, Aufwände und Kosten
des Lieferanten abgegolten, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.
13.3.2. Ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart, erfolgt die Vergütung auf
Grundlage von Stundensätzen. Zeitlicher Aufwand, der nach Stundensätzen
abgerechnet wird, ist – sofern nichts anderes vereinbart wird – wenigstens auf eine
Halbestunde genau aufzuzeichnen und unter Vorlage eines nachvollziehbaren
Tätigkeitsnachweises abzurechnen. Mit der vereinbarten Vergütung sind alle
sonstigen Kosten und Aufwendungen des Lieferanten vollständig abgegolten.
13.3.3. Sofern eine Abrechnung auf Tagessatz-Basis erfolgen soll, gilt als vereinbart,
dass ein Arbeitstag mindestens acht (8) Stunden umfasst.
Sollte die Arbeitszeit weniger als acht Stunden betragen, werden die angefallenen
Stunden mit 1/8 des Tagessatzes abgerechnet. Ziffer 13.3.2 S. 3 gilt entsprechend.
13.3.4. Reisezeiten werden nur dann als Arbeitszeiten vergütet, soweit sie zur
Leistungserbringung genutzt werden.
13.3.5. Der Lieferant hat keinen Anspruch auf eine Mehrvergütung für etwaige
abendliche oder nächtliche Arbeiten sowie für Arbeiten an Samstagen, Sonn- oder
Feiertagen, es sei denn die Durchführung von Arbeiten an Samstagen, Sonn- oder
Feiertagen sowie die hierdurch entstehende Mehrvergütung wird im Einzelfall vorab
ausdrücklich mit dem Besteller vereinbart.
13.3.6. Soweit nichts anderes vereinbart wird, werden dem Lieferanten Reise- und
Übernachtungskosten nur erstattet, wenn Mitarbeiter des Lieferanten zum Zweck der
Auftragserfüllung Reisen durchführen und der Besteller zuvor in Textform seine
Zustimmung zur Übernahme der entsprechenden Kosten erteilt hat. Der Lieferant
verpflichtet sich, spezielle Konditionen der Joiner’s Bench GmbH (Flug, Bahn,
Mietwagen, Taxi, Hotel), soweit möglich und vorhanden, zu nutzen. Sofern nichts
anderes vereinbart wird, erfolgt die Erstattung der Reise- und Übernachtungskosten in
diesen Fällen nur gegen Vorlage der entsprechenden Kostenbelege wie folgt: Bahn:
2. Klasse, Flugzeug: Economy Class, Mietfahrzeuge: bis zur Mittelklasse (inkl.
Navigation und Winterreifen falls notwendig), Fahrtkosten mit dem eigenen PKW:
Kilometergeld entsprechend den Richtlinien der Finanzbehörden, Übernachtung in
Hotels bis zur mittleren Kategorie (d.h. bis drei Sterne). Unter Berücksichtigung der
zeitlichen Notwendigkeiten ist das angemessenste und kostengünstigste Reisemittel
zu wählen.
13.3.7. Sonstige Kosten und Auslagen des Lieferanten werden nur vergütet, sofern
und soweit sie im Voraus vereinbart wurden und den vereinbarten Anforderungen an
ihre Wirtschaftlichkeit entsprechen. Kosten und Auslagen sind ohne Aufschlag
abzurechnen. Mit der Abrechnung sind Kopien der Belege über die entstandenen
Kosten und Auslagen vorzulegen. Der Besteller kann jederzeit die Vorlage der
Original-Belege verlangen.
13.3.8. Der Lieferant stellt sämtliche Leistungen ordnungsgemäß und unter Einhaltung
der anwendbaren steuerlichen Vorschriften zuzüglich der ggf. anwendbaren
Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe in Rechnung.
13.4 Änderungsverfahren
13.4.1. Der Besteller ist berechtigt, Änderungen der Anforderungen an die
vereinbarten Leistungen sowie sonstiger Vertragsbedingungen zu verlangen. Hierfür
gilt das nachfolgende Change Request Verfahren.
13.4.2. Der Besteller teilt dem Lieferant Wünsche zur Änderung und/oder Ergänzung
des Vertrages schriftlich oder in Textform mit („Change Request“).
13.4.3. Sollte sich der Change Request auf den jeweils vereinbarten Zeitplan, die
Vergütung und/oder sonstige Vertragsbedingungen auswirken, so teilt der Lieferant
dem Besteller dies spätestens sieben Werktage nach Zugang des Change Request
schriftlich oder in Textform mit und unterbreitet
dem Besteller ein Angebot zur Umsetzung des Change Request.
Führt die Umsetzung des Change Request zu Änderungen der Vergütung oder des
Zeitplans, sind diese auf Basis der ursprünglichen Kalkulationsgrundlage zu ermitteln.
Die Pflicht zur Abgabe eines Angebots besteht nicht, wenn der Change Request für
den Lieferanten unzumutbar ist, worüber der Lieferant den Besteller – unter Angabe
der Gründe – innerhalb der obigen Frist informieren wird. In diesem Fall ist der Besteller
berechtigt, Dritte mit der Durchführung der geänderten Leistungen zu beauftragen oder
diese selbst vorzunehmen.
13.4.4. Nimmt der Besteller das Angebot schriftlich oder in Textform an, wird der
Change Request Vertragsbestandteil und ändert und/oder ergänzt diesen, z. B.
hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen, des Zeitplans und der Vergütung.
Gleiches gilt, wenn die Mitteilung nach Ziffer 13.4.3 Satz 1 unterbleibt.
13.5 Unterbeauftragung Dritter
13.5.1. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Lieferant nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung des Bestellers berechtigt, Subunternehmen mit der
Erbringung von Leistungen für den Besteller zu beauftragen. Die Regelungen zu §
13.2.1 gelten dann entsprechend.
13.5.2. Sofern der Lieferant Dritte zur Leistungserbringung nutzt, ist der Lieferant für
die Leistungen des Dritten wie für eigene Leistungen verantwortlich. Der Lieferant
haftet für Verschulden des Dritten wie für eigenes Verschulden.
13.5.3. Der Lieferant stellt sicher, dass er im Fall der (zulässigen) Unterbeauftragung
die Leistungen des Dritten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bezieht und
ein Vertrag nur zwischen dem Lieferanten und dem Dritten zustande kommt. Der
Lieferant ist zur Vertretung des Bestellers oder zum Abschluss von Verträgen im
Namen des Bestellers nicht berechtigt.
13.5.4. Sofern ein Einzelauftrag vorsieht, dass der Lieferant einen Dritten mit
Leistungen beauftragen soll (nachfolgend „Fremdleistungen“), deren Kosten vom
Besteller zu erstatten sind, wird der Lieferant gemäß den nachfolgenden Regelungen
sicherstellen, dass die Fremdleistungen so wirtschaftlich wie möglich, d.h. mit dem Ziel
des bestmöglichen Preis- Leistungsverhältnisses beschafft werden:
a) Fremdleistungen zu einem voraussichtlichen Auftragswert von insgesamt bis zu
EUR 5.000 je Einzelleistung beauftragt der Lieferant so wirtschaftlich wie möglich,
ohne dass im Einzelfall eine Ausschreibung der Fremdleistungen erforderlich ist.
b) Fremdleistungen zu einem voraussichtlichen Auftragswert von insgesamt mehr als
EUR 5.000 je Einzelleistung sind vom Lieferanten auszuschreiben, d.h. der Lieferant
wird in diesen Fällen mindestens drei vergleichbare Angebote einholen und diese auf
ihre Wirtschaftlichkeit prüfen. Bei der Einholung von Angeboten sind die Empfehlungen
und Weisungen des Bestellers zu beachten. Nach Wahl des Bestellers sind die
Angebote entweder als Festpreisangebote oder mit einem verbindlichen
Kostenvoranschlag einzuholen. Die eingeholten Angebote sind dem Besteller
zusammen mit einem Entscheidungsvorschlag des Lieferanten zur Entscheidung
vorzulegen. Der Unterauftrag ist vom Lieferanten erst nach vorheriger Freigabe durch
den Besteller zu erteilen. Eine Freigabe bedarf der Textform.
13.5.5. Der Lieferant ist nicht berechtigt, auf Fremdleistungen einen Aufschlag
(Handling-Fee oder ähnliches) zu erheben. Der Lieferant sichert zu, dass er weder sich
noch anderen von dem Dritten oder von mit dem Dritten verbundenen Unternehmen
oder Personen weder unmittelbar noch mittelbar Leistungen, Zahlungen oder sonstige
geldwerten Vorteile (einschließlich insbesondere Geld- oder Naturalrabatten,
Bonuszahlungen, Kickbacks) versprechen oder gewähren lässt, die mit der
Erteilung des Unterauftrags in Zusammenhang stehen. Im Fall des Verstoßes gegen
diese Verpflichtung, ist der Besteller zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt
und hat Anspruch auf Herausgabe der vom Lieferanten erlangten Vorteile in Geld.
Weitergehende Ersatzansprüche des Bestellers bleiben unberührt.
13.6 Nutzungsrechte
13.6.1. Die Ergebnisse der Leistungen (nachfolgend „Ergebnisse“ genannt) werden
mit ihrer Erstellung, und zwar in ihrem jeweiligen Bearbeitungszustand, Eigentum des
Bestellers. Der Lieferant wird die Ergebnisse bis zu ihrer Übergabe für den Besteller
verwahren. Dem Besteller steht das ausschließliche, übertragbare, unterlizenzierbare,
weltweite, inhaltlich und zeitlich unbegrenzte Recht zu, die Ergebnisse selbst oder
durch Dritte beliebig zu nutzen, zu vervielfältigen, zu ändern und, auch in einer von
ihm bearbeiteten Form, öffentlich zugänglich zu machen, zu veröffentlichen oder zu
verwerten. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
13.6.2. Soweit der Besteller und/oder ein Dritter, der mit dem Besteller in vertraglicher
Beziehung steht, beim Lieferanten vor oder im Rahmen der Durchführung der
Leistungen entwickelte oder erworbene gewerbliche Schutzrechte (einschließlich
Urheberrechte und Know-how) benötigt (nachfolgend „Background Schutzrechte“), um
die Ergebnisse nutzen zu können, räumt der Lieferant dem Besteller hiermit ein nicht-
ausschließliches, übertragbares, unbeschränktes, weltweites, unbefristetes
Nutzungsrecht an den Background Schutzrechten ein, das auch das Recht zur
Unterlizenzierung umfasst. Dieses Nutzungsrecht gilt auch für die mit dem Besteller
verbundenen Unternehmen sowie für Beauftragte des Bestellers und der mit ihm
verbundenen Unternehmen.
13.6.3. Sind in den Ergebnissen schutzfähige Erfindungen oder Gedanken enthalten,
ist der Besteller berechtigt, hierauf nach seinem freien Ermessen und auf seinen
Namen in beliebigen Ländern Schutzrechte anzumelden, diese aufrechtzuerhalten
oder auch jederzeit fallen zu lassen. Soweit erforderlich, wird der Lieferant den
Besteller bei der Anmeldung unterstützen; der Lieferant wird alles unterlassen, was die
Anmeldung und effiziente Verwertung der Rechte durch den Besteller behindern
könnte. Die aufgrund solcher Anmeldungen entstehenden Schutzrechte gehören dem
Besteller.
13.6.4. Der Lieferant verzichtet, sofern nicht im Einzelfall anderes vereinbart ist,
hinsichtlich der Ergebnisse auf seine Nennung als Urheber.
13.6.5. Der Lieferant verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die im Rahmen der
Erbringung der Leistungen entstehenden Erfindungen oder Gedanken ohne Kosten für
den Besteller auf den Besteller übertragen werden.
13.6.6. Die Einräumung der Rechte gemäß dieser Ziffer 13.6 wird mit Zahlung der für
die betreffenden Leistungen vereinbarten Vergütung abgegolten.
13.6.7. Die Ergebnisse unterliegen der Geheimhaltung gemäß Ziffer 8.
13.6.8. Ziffer 9 bleibt von Vorstehendem unberührt.
13.7 Übergabe und Abnahme der Leistungen soweit gesetzlich oder vertraglich eine
Abnahme der Leistungen vorgesehen ist, stellt der Lieferant dem Besteller die Leistung
zum vereinbarten
Zeitpunkt oder rechtzeitig vor dem vorgesehenen Abnahmetermin zur Abnahme bereit.
Der Besteller wird die Abnahme schriftlich oder in Textform erklären, sofern die
jeweilige Leistung den vereinbarten Anforderungen entspricht. Soweit im Einzelfall die
Abnahme von Teilleistungen vereinbart ist, wird mit der Freigabe oder Abnahme von
Teilleistungen die Gesamtheit der Leistungen erst mit der auf das vertragsgemäße
Zusammenwirken aller Teilleistungen bezogenen Gesamtabnahme vom Besteller
abgenommen.
13.8 Rechte bei mangelhaften Werkleistungen bei mangelhaften Werkleistungen
stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu.
13.9 Verhalten auf dem Betriebsgelände des Bestellers
Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass das von ihm eingesetzte Personal bei
Tätigkeiten auf dem Betriebsgelände des Bestellers sämtlichen Weisungen des
Bestellers, insbesondere zur Aufrechterhaltung von Ordnung, Sicherheit und
Brandschutz, befolgt, sich den üblichen Kontrollverfahren unterwirft und im Übrigen
alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zum Arbeits-,
Gesundheits- und Umweltschutz, einhält. Werden zur Durchführung der Leistungen
mehrere Arbeitskräfte des Lieferanten auf dem Betriebsgelände tätig, hat der Lieferant
dem Besteller eine Person mit der erforderlichen Weisungs- und Aufsichtsbefugnis als
Ansprechpartner zu benennen; ein Wechsel ist dem Besteller mitzuteilen. Ergänzend
gilt das Sicherheitshandbuch für Fremdfirmen der Joiner’s Bench GmbH.
13.10 IT-Sicherheit, Datenschutz
13.10.1. Der Lieferant wird geeignete Maßnahmen zur Datensicherung und zum
Schutz seiner IT-Systeme vor Programmen mit Schadfunktion (Viren) und dem Zugriff
unbefugter Dritter ergreifen, um vom Besteller erhaltene
Informationen und die für diese erstellten Ergebnisse vor Verlust, Veränderung,
Weitergabe oder Zugriff durch unbefugte Dritte angemessen zu schützen. Der
Lieferant wird den Besteller unverzüglich darüber informieren, wenn Anhaltspunkte für
einen versuchten oder erfolgten unbefugten Zugriff Dritter vorliegen und den Besteller
bei den für die Aufklärung und Abwehr des Zugriffs erforderlichen Maßnahmen in
angemessenem Umfang unterstützen.
13.10.2. Soweit der Lieferant Leistungen auf dem Betriebsgelände des Bestellers
erbringt oder Zugriff auf IT-Systeme des Bestellers hat, gilt ergänzend das Merkblatt
IT- und Informationssicherheit in der Joiner’s Bench GmbH für externe Dienstleister.
13.10.3. Soweit der Lieferant bei der Leistungserbringung Zugang zu
personenbezogenen Daten erhält, wird der Lieferant die gesetzlichen Bestimmungen
zum Datenschutz beachten und dem Besteller ermöglichen, sich über deren
Einhaltung zu informieren. Der Lieferant wird seine Arbeitnehmer und freien Mitarbeiter
schriftlich auf die Einhaltung des Datenschutzes
verpflichten.
13.11 Kündigung
13.11.1. Der Besteller kann den Auftrag jederzeit ohne Angabe von Gründen ganz
oder teilweise kündigen. Im Falle einer solchen Kündigung vergütet der Besteller die
bis zum Wirksamwerden der Kündigung nachweislich erbrachten Leistungen in Höhe
des entsprechenden Anteils der vereinbarten
Gesamtvergütung sowie die gegebenenfalls darüberhinausgehenden nachweislich
entstandenen und unmittelbar aus dem Auftrag resultierenden Kosten. Der
Zahlungsanspruch ist jedoch in jedem Fall der Höhe nach auf die vereinbarte
Gesamtvergütung beschränkt. Darüberhinausgehende Erfüllungs- oder
Schadensersatzansprüche stehen dem Lieferanten anlässlich einer solchen
Kündigung nicht zu.
13.11.2. Macht der Besteller von einem ihm nach Vertrag oder Gesetz zustehenden
Kündigungsrecht wegen einer Vertragsverletzung des Lieferanten Gebrauch, so
werden die bis dahin ausgeführten Leistungen nur insoweit zu der vertraglich
vereinbarten Vergütung abgerechnet, als sie vom Besteller bestimmungsgemäß
verwendet werden können. Ein dem
Besteller zu ersetzender Schaden wird bei der Abrechnung berücksichtigt.
14 Ergänzende Bestimmungen
Soweit diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die
gesetzlichen Bestimmungen.
15 Schlussbestimmungen
15.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die vom Besteller bezeichnete
Empfangsstelle. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz des Bestellers.
15.2 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der
Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die
unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst
gleichkommende Regelung zu ersetzen.
15.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seines
internationalen Privatrechts (Kollisionsrechts) und des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
15.4 Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar
aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde
liegen, ist der Sitz des Bestellers. Der Besteller ist jedoch auch berechtigt, den
Lieferanten am Gericht seines Sitzes, seiner Niederlassung oder am Gericht des
Erfüllungsortes zu verklagen.
Remscheid, Dezember 2022
Gez. Luciano Sgarra
Geschäftsführung
Joiner’s Bench GmbH